Müssen Sie Ihren Kamin nachrüsten?
Die aktuelle Bundesimmissionsschutz-Verordnung oder kurz die BImSchV Stufe 2 dient dem Umweltschutz und beinhaltet alle Anforderungen an Öfen bezüglich Feinstaubimmissionen, Kohlenstoffmonoxid und der Mindestwirkungsgrade. Außerdem erfahren Sie, wann Sie Ihren alten Ofen modernisieren (nachrüsten) oder ggf. austauschen müssen, damit er weiterhin genutzt werden darf.
Die BImSchV: Wann, Was, Wieso?
Die erste Fassung der 1.BImSchV ist zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten und regelt alle Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen in privaten Haushalten sowie in der Industrie und Gewerben, die feste Brennstoffe verbrennen. Dazu gehören beispielsweise Kamine, Kaminöfen und Kachelöfen.
Relevant für die Einstufung Ihres Ofens sind festgelegte Grenzwerte hinsichtlich der Feinstaubimmissionen und Kohlenstoffmonoxid. Zusätzlich werden energetische Mindestwirkungsgrade bestimmt. Erfüllt Ihr Ofen die Grenzwerte nicht, muss er innerhalb von bestimmten Fristen modernisiert werden.
Die Verordnung ist dem Umweltschutz bestimmt und soll für eine erhöhte Effizienz der Verbrennung sorgen und Verbreitung von Luftschadstoffen verringern.
Wann muss Ihr Ofen erneuert werden?
Die BImSchV ordnet die Anforderungen in verschiedene Stufen ein. Die Stufen legen die geltenden Grenzwerte für Öfen und Kamine fest.
- BImSchV Stufe 1: Der Grenzwert für den Ausstoß von Kohlenstoffmonoxid beträgt 2,0g/m³ und für Feinstaub liegt er bei 0,075 g/m³. Der Wirkungsgrad der Kleinfeuerungsanlage muss mindestens bei 75 Prozent (Kachelofen: 80 Prozent) liegen.
- BImSchV Stufe 2: Der Grenzwert für den Ausstoß von Kohlenstoffmonoxid beträgt 1,25g/m³ und für Feinstaub liegt er bei 0,04 g/m³. Der Wirkungsgrad der Kleinfeuerungsanlage muss mindestens bei 75 Prozent (Kachelofen: 80 Prozent) liegen.
Mithilfe der Stufen und Fristen erfahren Sie, ob und wann Sie Ihre Kleinfeuerungsanlage nachrüsten müssen. Die Fristen orientieren sich dabei an dem Alter Ihres Ofens oder Kamins, welches Sie an dem Datum auf dem Typenschild nachlesen können. Nach der Erneuerung oder Aufrüstung müssen die alten Modelle mindestens der Stufe 1 der Verordnung entsprechen.
- Bis 31.12.1974: Erneuerung bis 31.12.2014
- 01.1975 – 31.12.1984: Erneuerung bis 31.12.2017
- 01.1985 – 31.12.1994: Erneuerung bis 31.12.2020
- 01.1995 – 21.03.2010: Erneuerung bis 31.12.2024
- 03.2010 – 31.12.2014: Einhaltung der Stufe 1
- Ab 01.01.2015: Einhaltung der Stufe 2
Modernisierung mit TM Bolz
TM Bolz ist ihr Ansprechpartner für die Nachrüstung und Erneuerung von Kaminen und Kachelöfen. Die Modelle von TM Bolz erfüllen die Grenzwerte der aktuellen Verordnung des ersten Bundesimmissionsschutzgesetzes und tragen Ihren Teil zum Umweltschutz bei. TM Bolz bietet Ihnen auch die Möglichkeit, einen Heizeinsatz in einen alten und offenen Kachelofen einzusetzen, damit auch dieser wieder täglich nutzbar ist. Solche offenen Öfen dürfen nämlich nach der aktuellen Verordnung nur noch gelegentlich in Betrieb genommen werden.
TM Bolz Metall- und Maschinenbau für Deutschland, Österreich und die Schweiz
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